Ach so...
da war noch etwas!Was gesagt werden muss
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Angaben gemäß § 5 TMG
project plan B Werbeagentur
Bert Beyreuther
Oberfeldstraße 18
82110 Germering
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Telefon: 089 22841217
E-Mail: info@project-planb.de
Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
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Quelle: e-recht24.de
Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen
1. Allgemeine Bedingungen
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Dienstleistungen zwischen project plan B Werbeagentur – im Folgenden „project plan B“ genannt – und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.
1.2. Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn project plan B in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen project plan B und dem Auftraggeber zwecks Ausführung oder Abweichung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
1.4. Mit der Auftragserteilung werden diese AGB anerkannt. Zusätzliche und/oder abweichende Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und project plan B bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
1.5. Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund vorzeitig, ohne dass project plan B diesen Grund zu vertreten hat, steht dem Auftragnehmer die vertraglich vereinbarte Honorierung ohne Abzug für evtl. ersparte Leistungen und Aufwendungen zu.
Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund und hat der Designer diesen Grund zu vertreten, so steht ihm die vereinbarte Honorierung nur für den bis dahin erbrachten Leistungsanteil zu.
2. Urheberrecht und Nutzungsrecht
2.1. Jeder an project plan B erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
2.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen project plan B insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
2.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von project plan B weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt project plan B, eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
2.4. project plan B überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
2.5. project plan B hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Nach Vereinbarung kann der Auftraggeber auf den vom Designer entworfenen Produkten sowie auf Werbemitteln dafür, oder in Veröffentlichungen darüber die Namensnennung von project plan B als Designer vornehmen. Die Form der Kennzeichnung ist abzusprechen. project plan B kann beanspruchen, dass die nach seinem Entwurf hergestellten Erzeugnisse, Werbemittel dafür und Veröffentlichungen darüber mit einer auf project plan B als Designer hinweisenden Bezeichnung nach Wahl von project plan B versehen werden, wenn dies technisch möglich ist, der Gesamteindruck des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt wird und berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht verletzt werden.
2.6. project plan B hat das Recht, seine Entwürfe und Reinzeichnungen uneingeschränkt zur Eigenwerbung nutzen zu können.
2.7. Vorschläge oder sonstige Mitarbeit des Auftraggebers seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
3. Vergütung
3.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Vertrages zwischen Auftraggeber und project plan B.
3.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
3.3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist project plan B berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
3.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die project plan B erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4. Fälligkeit der Vergütung
4.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind nach Zustandekommen eines Vertrages nach Auftragsfreigabe 30 Prozent des Auftragswertes als Abschlags- bzw. Teilzahlung fällig.
Nach Fertigstellung des Auftrages durch die Abnahme des Auftraggebers werden die restlichen 70 Prozent mit Zugang der Schlussrechnung fällig.
4.2 Alle laufenden Projekte werden zum ende des Monats je nach angefallenem zeitlichem oder materiellem Aufwand abgerechnet.
4.3 Durch Verzögerungen des Auftraggebers – beispielsweise bei der Bereitstellung der zu verwendenden Materialien oder Informationen – kann project plan B, bei dadurch entstehendem Mehraufwand, diesen in Rechnung stellen.
5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
5.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend gesondert berechnet.
5.2. project plan B ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, project plan B entsprechende Vollmacht zu erteilen.
5.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von project plan B abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, project plan B im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
5.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
6.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6.3. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
6.4. project plan B ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat project plan B dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung durch project plan B geändert werden.
7. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
7.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind project plan B Korrekturmuster vorzulegen.
7.2. Die Produktionsüberwachung durch project plan B erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist project plan B berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.3. project plan B erhält von jedem nach seinem Entwurf produzierten Auftraggeber 10 bis 20 Belegexemplare aus der ersten Serie ohne Berechnung zu Archivier-, Ausstellungs- und Referenzzwecken. Bei Produkten mit einem Herstellungswert (HK) von über Euro 500.- oder großen Abmessungen genügen nach Absprache Teile des Produktes und auf Kosten des Auftraggebers angefertigte Farbdiapositive professioneller Qualität. Ebenso erhält project plan B je 10 Belegexemplare von Werbemitteln, Drucksachen o.ä., die für nach Entwürfen von project plan B hergestellte Produkte angefertigt werden.
8. Haftung, Gewährleistung und Mitwirkungspflicht
8.1. project plan B verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
8.2. project plan B verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
8.3. Sofern project plan B notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von project plan B. project plan B haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.4. Mit der Freigabe von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
8.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von project plan B.
8.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet project plan B nicht.
8.7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei project plan B geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
8.8. Der Auftraggeber stellt die zu integrierenden Inhalte project plan B bis zum festgelegten Beginn der Erstellungsphase zur Verfügung, es sei denn, es wird schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen. Die Bereitstellung der Inhalte erfolgt durch den Auftraggeber in elektronische verwertbarer Form. project plan B teilt dem Auftraggeber die zur Weiterverarbeitung geeigneten Dateiformate mit. Werden die Vorlagen in anderen Formaten geliefert, sind die Konvertierungsarbeiten gesondert zu vergüten.
8.9. project plan B ist weder presserechtlich noch urheber- oder wettbewerbsrechtlich für die Verwendung von Inhalten verantwortlich, die der Auftraggeber liefert. Sollte project plan B durch Dritte wegen solcher Inhalte in Anspruch genommen werden, stellt der Auftraggeber project plan B von der Haftung frei.
9. Projektauftrag, Gestaltungsfreiheit, Vorlagen
9.1. Der Projektauftrag enthält eine vom Auftraggeber vorzugebende Aufgabenstellung, die die wesentlichen Zielsetzungen und Inhalte des Projektes beschreibt. Die Mitwirkung von project plan B an der Formulierung dieser Projektaufgabe ist zweckmäßig. Der Leistungsumfang von project plan B innerhalb eines Projektes wird durch ein Projektangebot beschrieben. Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Designer tritt durch schriftliche Auftragserteilung durch den Auftraggeber und schriftliche Auftragsbestätigung von project plan B rechtswirksam in Kraft. Ergeben sich durch neue Erkenntnisse bei der Projektbearbeitung oder neue Gesichtspunkte seitens des Auftraggebers Änderungen oder Erweiterungen des Auftragsumfanges, werden diese nach Vereinbarung berücksichtigt. Der zusätzlich entstehende Aufwand von project plan B wird abgerechnet.
9.2. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. project plan B behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
9.3. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann project plan B eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
9.4. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an project plan B übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber project plan B von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
10. Vertraulichkeit / Geheimhaltung auf Gegenseitigkeit / Datenschutz
10.1 Alle Informationen, welche project plan B im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt werden, werden strikt vertraulich behandelt und nur dann an Dritte weitergegeben, wenn des zur Projektbearbeitung notwendig und vorher vereinbart worden ist.
10.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich desgleichen, alle ihm während der Zusammenarbeit zugänglich werdenden Informationen project plan B betreffend strikt vertraulich zu behandeln, soweit die Weitergabe an Dritte nicht vorher abgesprochen wird. Diese Vereinbarung gilt auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.
11. Fotoaufträge
Für Fotoaufträge gilt des Weiteren: Wird ein Auftrag aus Gründen, die der Fotograf bzw. project plan B nicht verschuldet, nicht ausgeführt, so kann project plan B ohne Erbringung eines Schuldnachweises ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars berechnen. Wurde mit der auftragsmäßigen Erfüllung bereits seitens project plan B bzw. des beauftragten Fotografen begonnen, so steht project plan B bzw. dem Fotografen das volle Honorar zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung angefangen wurde. Wird die Durchführung von Aufträgen aufgrund nicht vom Fotografen oder project plan B verschuldeter Sachverhalte zeitlich überschritten, so kann dem Auftraggeber eine angemessene Honorarerhöhung in Rechnung gestellt werden. Für die Übertragung an Nutzungsrechten für Fotografen gilt ferner: Es werden nur Nutzungsrechte übertragen.
Die Fotografen bleiben weiterhin Eigentum von project plan B, bzw. Eigentum des ausführenden Fotografen.
12. Software-Entwicklung
12.1 Bei Aufträgen zur Softwareentwicklung entwickelt project plan B aufgrund der Angaben des Kunden eine Lösung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und dem Stand von Wissenschaft und Technik und setzt sie in ein funktionsfähiges Computerprogramm um.
12.2 project plan B haftet in keiner Weise für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Kunden zu den gewünschten Funktionalitäten sowie zur vorhandenen Hardware- und Softwareumgebung. Außerdem haftet project plan B nicht dafür, dass der Einsatz der Software beim Kunden bestimmte Vorteile oder Ergebnisse, insbesondere betriebswirtschaftlicher Art, erzielt.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Erfüllungsort ist Germering.
13.2. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vortrages nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die nichtige Bestimmung ist von den beiden Vertragspartnern einvernehmlich durch eine wirksame Bestimmung so zu ersetzen, dass diese dem inhaltlichen und wirtschaftlichen Sinne der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
13.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Sitz von project plan B, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. project plan B ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
Germering, 2018